Wieviel Steuern zahle ich, wenn ich meine Wohnung oder Haus verkaufe?

14.08.2020, 10:26
In welchen Fällen ist der Hausverkauf steuerfrei?

1. Hauptwohnsitzbefreiung

Beim Verkauf des Hauses fallen keine Steuern an, wenn dies der Hauptwohnsitz des Verkäufers ist. Das Haus gilt als Hauptwohnsitz, wenn der Besitzer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend mindestens zwei Jahre dort gewohnt hat und durch den Verkauf diesen Hauptwohnsitz aufgibt. In diesem Fall ist der Hausverkauf steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Besitzer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf des Hauses mindestens fünf Jahre durchgehend dort gelebt hat. Das nennt sich die "5 aus 10-Regelung".

Bei der "5 aus 10-Regelung" ist es nicht relevant, ob der Hauptwohnsitz bereits vor der Veräußerung aufgegeben wurde. Doch muss der Verkäufer in jedem Fall während der Nutzung als Hauptwohnsitz gleichzeitig der Besitzer des Grundstücks gewesen sein. Das bedeutet, die Hauptwohnsitzbefreiung kann nicht vererbt werden.

Zu der "5 aus 10-Regelung" zählt aber die Zeit, in der der Verkäufer als Angehöriger in dem Haus gelebt hat, auch ohne Eigentümer zu sein. Erbt er das Haus dann anschließend oder bekommt es geschenkt, kommt es darauf an, ob der Verkäufer bereits fünf Jahre durchgehend dort als Angehöriger oder Mitbewohner gewohnt hat. Weiters muss er den Wohnsitz, wenn er das nicht bereits nach der Fünfjahresfrist getan hat, aufgeben, um den Hausverkauf steuerfrei gestalten zu können.

Hinweis

Es besteht immer eine Toleranzfrist von einem Jahr, sowohl für die Begründung des Hauptwohnsitzes für die Befreiung nach der Zweijahresregelung sowie für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes bei beiden Tatbeständen.

2. Herstellerbefreiung

Bei einem selbst hergestellten Haus ist der Hausverkauf weiterhin steuerfrei. Steuerpflichtig sind jedoch Grund und Boden, es sei denn die Hauptwohnsitzbefreiung ist hier ebenfalls anwendbar. Als selbst hergestellt gilt ein Gebäude, welches vom Verkäufer von Grund auf neu errichtet wurde. Dafür darf auch ein Bauunternehmen beauftragt worden sein, solange der Verkäufer das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen getragen hat. Eine umfassende Renovierung oder Fertigstellung gilt nicht als selbst hergestelltes Gebäude.

Es gibt jedoch eine Ausnahme der Herstellerbefreiung, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre als Einnahmequelle gedient hat. Bei einer teilweisen Nutzung zur Erzielung von Einkünften, wie etwa bei einer teilweisen Vermietung, wird nur der nicht vermietete Teil von der Steuer befreit.

Hinweis

Wenn Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung zutreffen, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Für den Besitzer ist das von Vorteil, da bei der Hauptwohnsitzbefreiung sowohl das Gebäude als auch Grund und Boden steuerfrei bleiben. Bei der Herstellerbefreiung wird nur das Gebäude von der Steuer befreit.

Erbschaft oder Schenkung

Da von der Immobilienertragsteuer nur entgeltliche Veräußerungsvorgänge betroffen sind, ist die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft nicht steuerrelevant. Es gibt keinen Verkaufserlös in Form einer Gegenleistung und daher auch keinen Gewinn beim Verkauf des Hauses, für den Steuern anfallen könnten.

Ansonsten sind Gewinne aus Immobilien „Spekulation“ für Privatpersonen mit 30 % Immobilienertragsteuer („ImmoEst“) zu versteuern.

Bitte in jedem Fall den Steuerberater Ihres Vertrauens konsultieren. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen eine qualifizierte Kanzlei.